PAPA-Wochenende, wo ist mein Kind Haftpflicht versichert?

Das PAPA-Wochenende – wo ist mein Kind Haftpflicht versichert?

Das war eine schlaflose Nacht. Ein Post von einem Papa hat mich ins Grübeln gebracht: „Bei wem ist mein Kind am Papa-Wochenende versichert?

Für mich war klar, da, wo das Kind gemeldet ist, ist es auch versichert. So sagen es die AHB (Allgemeinen Haftpflichtversicherung Bedingungen) aus. Schaut man in den Paragrafen 27 (Mitversicherte Personen), findet man keine Antwort auf die Frage. Schaut man man in den Paragrafen 7 (Ausschlüsse) wird man fündig und der mögliche versicherbare Personenkreis wird genaustens beschrieben.

  • 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

 (1 )aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und – kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 7

(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Soweit die Theorie.

Also nehme ich heute den Telefonhörer in die Hand und rufe bei einigen Haftpflichtversicherungen an. Die Reaktion fast immer die gleiche. Zunächst wird mir meine Frage beantwortet, wie ich es vermutet habe. Dann werde ich freundlicherweise in die Schadenabteilungen weiterverbunden. Und siehe da, es kommt eine überraschende Antwort, die ich sinngemäß mal so zusammenfasse:

„Wir wissen um die Praxis. Meistens ist das Verhältnis zwischen getrennten Eltern nicht so gut. Daher macht es Sinn, wenn jedes Elternteil einen Tarif nach dem Model Single/Kind oder Familienversicherung – je nach Gesellschaft – hat“

Es scheint also gängige Praxis zu sein, nicht so viel nachzufragen, wenn ein Single mit Kind einen Schaden einreicht.

Daher macht es für ein stressfreies Leben tatsächlich Sinn, als Papa für die Papa-Wochenenden einen Familien– oder Single / Kind Tarif zu haben.

Zu dem Thema Haftung habe ich schon einmal einen News geschrieben:

https://www.versicherungsmakler-papa.de/kinder-unter-7-jahren/